Die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da zusätzliche Leistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Ein Wechsel des Auftragnehmers ist schon wegen der Restlaufzeit des bestehenden Vertrages nicht möglich. Darüber hinaus würden die notwendigen Migrationszeiten bei einem Auftragnehmerwechsel die Erweiterung des Leistungsspektrums zu weit in die Zukunft schieben und den dringenden Bedarf nicht rechtzeitig erfüllen. Andernfalls wäre der nun auszuschreibende Vertrag für potenzielle Bieter wirtschaftlich uninteressant bzw. würde aufgrund der kurzen Vertragslaufzeit und der hohen notwendigen Initialaufwände erhebliche und unverhältnismäßige Zusatzkosten für die TK mit sich bringen.