Es besteht ein Alleinstellungsmerkmal gem. § 14 (4) Nr. 2 c) VGV. Bei oscare® handelt es sich um die derzeit einzige SAP-basierte GKV-Branchenlösung. Somit hat die AOK Systems eine technische Alleinstellung gem. § 14 (4) Nr. 2 a) VGV bezüglich oscare® inne. Ausschließlich die AOK Systems ist befugt und befähigt an der Software Anpassungen vorzunehmen. Eine alternative Beschaffungsmöglichkeit bei einem anderen Anbieter ist folglich nicht gegeben. Durch die technisch bedingte Alleinstellung wird somit eine rechtliche Alleinstellung der AOK Systems i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV für die gegenständlichen Leistungen begründet. Da einzig die AOK Systems von der SAP AG bevollmächtigt worden ist, Änderungen am Sourcecode von oscare® vornehmen zu dürfen, kann auch nur die AOK Systems tiefgreifende Systemeingriffe, wie sie bei einer Pflege und Wartung der Software notwendig werden, legitimieren und auch neue Nutzungsrechte in Form von Lizenzen zur Verfügung stellen.