186616-2022 - ErgebnisDeutschland-Bergneustadt: Dienstleistungen von Ingenieurbüros
OJ S 70/2022 08/04/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stadt Bergneustadt
Postanschrift: Kölner Str. 256
Ort: Bergneustadt
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 51702
Land: Deutschland
E-Mail: vergabe@lenz-johlen.de
Telefon: +49 221/97300293
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lohmar.de
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Stadt Bergneustadt: ISEK Altstadt und Stadtmitte: Sanierung Jägerhof - Ingenieurleistungen Tragwerksplanung
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
71300000 Dienstleistungen von Ingenieurbüros
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Der Auftraggeber hat die Ingenieurleistungen Tragwerksplanung (TWP) für die Sanierung der denkmalgeschützten Gaststätte mit Versammlungsstätte Jägerhof im Rahmen ISEK Altstadt und Stadtmitte in Bergneustadt auf europäischer Ebene vergeben.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 0,10 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE Deutschland
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
NUTS-Code: DEA2 Köln
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Hauptort der Ausführung: Bergneustadt
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Der Leistungsumfang beinhaltet Ingenieurleistungen Tragwerksplanung (TWP) gem. §§ 49 ff. HOAI 2021, Leistungsphasen 3 - 9. Dabei ist eine stufenweise Beauftragung in 2 Stufen (geplant sind Stufen für Leistungsphase 3 und Leistungsphasen 4-9) vorgesehen.
Die Leistungen sollen die vorliegende Vorentwurfsplanung berücksichtigen.
Im Rahmen der Bearbeitung sind folgende Aufgaben bzw. Bausteine zu übernehmen:
• Einarbeitung in vorliegende Planungen und Unterlagen, Berücksichtigung der erarbeiteten Inhalte aus dem Vorentwurf des Architekten und dem Nutzungskonzept für den Dritten Ort.
• Berechnung der Statik des Veranstaltungssaals Jägerhof in Abhängigkeit von der Sanierungsplanung des Architekturbüros, welches mit der Gebäudeplanung beauftragt wird. Damit verbunden ist auch die Aufnahme des vorhandenen statischen Tragsystems und die Maßnahmen für eine Ertüchtigung der vorhandenen Konstruktion.
• Zusammenarbeit mit dem beauftragten Architekturbüro.
• Unterstützung der Stadtverwaltung bei der ggfs. notwendigen Einbindung weiterer Fachplanender und notwendigen Fachgutachter*innen.
• Bei Bedarf: Vorstellung und Besprechung der Planungsergebnisse in der Arbeitsgruppe Jägerhof (u.a. beauftragtes Architektenbüro, Projektleitung der Stadt Bergneustadt, Stadtteilmanagement).
Folgende Zeitschiene ist vorgesehen:
• September 2021: Abgabe Förderantrag Städtebauförderung mit Entwurfsplanung und Kostenberechnung (= Fertigstellung LP 3)
• Mitte 2022: Eingang Bewilligungsbescheid Städtebauförderung, d. h. Beauftragung der weiteren Planungsleistungen (LP 4 bis 9)
• Ende 2024: Fertigstellung der Baumaßnahme
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Vorstellung der Projektplanung, Projektabwicklung bzw. der Projektleiter / Gewichtung: 50%
Preis - Gewichtung: 50%
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein nichtoffenes Verfahren
Erläuterung:
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb möglich, wenn in einem vorangegangenen (nicht-)offenen Verfahren keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingegangen sind und die Identität des Beschaffungsgegenstandes gewahrt bleibt. Hiermit wird dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 I 2 GWB Rechnung getragen, da sich der finanzielle, personelle und zeitliche Aufwand zur Durchführung eines erneuten Teilnahmewettbewerbs nicht lohnen würde. In solchen Fällen ist daher davon auszugehen, dass bei gleichbleibender Leistungsbeschreibung – wie auch im vorliegenden Fall – keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingereicht werden.
Vorliegend hat der Auftraggeber bereits zur Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aufgerufen, im Verfahren jedoch keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge erhalten (s. die Bekanntmachungsnummer 2021/S 058-147024 im ABl.). Somit hat der Auftraggeber einen transparenten und nichtdiskriminierenden Wettbewerb sichergestellt, wenngleich das Verfahren aus ihm nicht zuzurechnenden Gründen erfolglos geblieben ist. Insofern ist keine Abweichung zu den o.g. Verfahren [(nicht-)offenes Verfahren] zu erkennen. Vielmehr zeichnen sich sowohl das (nicht-)offene Verfahren wie auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb dadurch aus, dass eine Verfahrensteilnahme für jedes interessierte Unternehmen möglich ist. Es war vorliegend zudem nicht davon auszugehen, dass die erneute Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ein anderes Ergebnis erzielt hätte. Vielmehr hätte sich die angestrebte Beschaffung lediglich weiter verzögert, da bereits das vorangegangene Verfahren erfolglos geblieben ist. Ist jedoch gem. Erwg. 50 UAbs. 1 S. 2 RL 2014/24/EU bereits von Anfang an klar, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führt, so kann auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zurückgegriffen werden.
Zwar wäre es möglich gewesen, einen zweiten wettbewerblichen Aufruf in Form eines (nicht-)offenen Verfahrens durchzuführen, um sodann ein nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV zulässiges Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch nicht erfolgsversprechend gewesen und hätte ebenfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 I 2 GWB widersprochen. So liegt die Verhandlungsbedürftigkeit von Architekten- und Ingenieursleistungen in deren Natur. Dies zeigt auch § 74 VgV, der für die Vergabe solcher Leistungen grundsätzlich ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorsieht. Wurden jedoch bereits in einem solch tendenziell wettbewerbsferneren Verfahren keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge abgegeben, so ist dies erst recht nicht in einem starren (nicht-)offenen Verfahren ohne Verhandlungsmöglichkeit zu erwarten. Ein entsprechendes Vorgehen hätte daher nur die Ressourcen des Auftraggebers verbraucht, ohne jedoch einen Ertrag und damit ein wirtschaftliches Ergebnis einzubringen.
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist daher so auszulegen, dass auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auch dann zurückgegriffen werden darf, wenn in einem vorangegangenem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingegangen sind. Dies gilt aus teleologischen Gesichtspunkten umso mehr, wenn der Auftraggeber zuvor erfolglos zu einem Wettbewerb mittels eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb aufgerufen hat und dieses Verfahren seitens des Gesetzgebers als generell zulässig für die zu beschaffende Planungsleistung qualifiziert worden ist.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2021/S 058-147024
IV.2.8.
Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9.
Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Bezeichnung des Auftrags:
Stadt Bergneustadt: ISEK Altstadt und Stadtmitte: Sanierung Jägerhof - Ingenieurleistungen Tragwerksplanung
Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2.
Auftragsvergabe
V.2.1.
Tag des Vertragsabschlusses
24/08/2021
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: Kempen Krause Beratende Ingenieure GmbH
Postanschrift: Konrad-Adenauer-Ufer 41
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50668
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/des Loses: 0,10 EUR
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 0,10 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Es können Unteraufträge vergeben werden

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
Bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen wird auf folgende Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) verwiesen:
Namen und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
Stadt Bergneustadt Bürgermeister Matthias Thul Adresse: Kölner Str. 256, 51702 Bergneustadt Deutschland Tel.: 02261 - 4040 E-Mail: rathaus@bergneustadt.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Name: Michael Morfidis Adresse: Kölner Str. 256, 51702 Bergneustadt Deutschland Tel.: 02261/404-410 E-Mail: michael.morfidis@bergneustadt.de
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens.
b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. § 6 Abs. 3 DSGVO Bewerber bzw. Bieter sind verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls diese Angaben nicht gemacht werden, kann das Angebot/der Teilnahmeantrag nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Kriterien für Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen.
Empfänger von personenbezogenen Daten:
Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weiter gegeben werden, wenn Sie dem zustimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist:
Nach §§ 6 ff. Korruptionsbekämpfungsgesetz meldet die Vergabestelle der/dem im Land Nordrhein-Westfalen eingerichteten zentralen Informationsstelle/ Vergaberegister beim Ministerium der Finanzen des Landes NRW solche Bieter, die wegen schwerer Verfehlungen von der Teilnahme am Vergabeverfahren zeitlich befristet ausgeschlossen wurden oder bei denen wegen geringfügiger Verfehlungen auf einen Ausschluss
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Rheinland -c/o Bezirksregierung Köln
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: VKRheinland@bezreg-koeln.nrw.de
Telefon: +49 2211472889
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134
verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn,
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von
mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlagerhalten soll, umfassen.
Siehe ferner § 160 GWB zu Nachprüfungsanträgen vor der Vergabekammer:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
05/04/2022