Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es am Markt aus technischen Gründen nur einen Bieter für die ausgeschriebene Lieferung gibt.
Der Auftraggeber durfte daher gemäß §§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit dem einzig in Betracht kommenden Bieter durchführen.