Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV können Aufträge in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewett-bewerb vergeben werden, wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.
Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Auf Grundlage des § 14 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 VgV wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit 4 Bietern durchgeführt.
Die Vergabeunterlagen des Offenen Verfahrens „CANS 2020 Hardware“ (e-Vergabenummer: 12-20-00061) mit 4 Losen wurde von insgesamt 10 potentiellen Bietern heruntergeladen.
Für das Los 2 sind insgesamt 2 Angebote, für das Los 4 insgesamt 1 Angebot eingegangen.
Da im Offenen Verfahren für die Lose 2 und 4 keine geeigneten Angebote bzw. keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, wurde gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit 4 geeigneten Bietern durchgeführt.
Die vorgesehene Anzahl an Bietern ist ausreichend hoch, sodass ein Wettbewerb gewährleistet wurde.