Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
Umstände, die AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte
Begründung:
Die Leistungen im Angebot dienen der Minimierung der Sperrpausen und damit verbundenen Betriebseinschränkungen während der Testphase durch technische Hilfsmittel. Die Feinabstimmung und die Bedarfsfermittlung ist erst nach Vorliegen des PT2 und Freigabe der konkreten Sperrpausen möglich.
Und
b) Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert
Begründung:
Die Leistung ist erforderlich damit der AN seinen Werkerfolg, eine funktionsfähige und abnehmbare Anlage herzustellen, erbringen kann. Aufgrund der bestehenden Systemschnittstellen müssen zwingend Systeme des Herstellers des jeweiligen ESTW eingesetzt werden.
Datum Anordnung/Beauftragung Leistungsänderung: 21012021
Frist für EU-Bekanntmachung:
(spätestens 30 Kalendertage nach Anordnung der Leistungsänderung – gilt nicht bei der Änderung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach § 47.