Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV).
Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Vergabe muss in diesem Fall an den bestehenden Vertragspartner erfolgen, da die Leistung lediglich als Interimslösung vergeben wurde, bis ein neuer Vertrag über ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb „HORT 2021“ den Zuschlag erhält und zum Tragen kommt. Durch die Einbettung einer Kündigungsoption nach 6 und 9 Monaten wird sichergestellt, dass die Übergangslösung nur so lange Anwendung findet, wie es tatsächlich nötig sein wird.
Eine Übergangslösung für bis zu 12 Monate kann nur über den bereits bestehenden Vertragspartner umgesetzt werden, da er als einziger ohne zeitlichen Verzug uneingeschränkt leisten kann, alle benötigten Überprüfungen besitzt, sowie eingearbeitet und mit den Örtlichkeiten vertraut ist.