Für die Supportleistungen für Microsoftprodukte bei der Polizei Berlin kommt aus lizenzrechtlichen Gründen nur eine Beauftragung an die Microsoft Deutschland GmbH in Frage.
Gemäß § 14 Abs. 4 Ziffer 2 lit. c) VgV liegt damit ein Ausnahmetatbestand für die direkte Vergabe des Auftrages an Microsoft Deutschland GmbH vor.