Gem. § 119 GWB i. V. m. §S 14, 17 VgV ist zur Gewährleistung der Datensicherheit bzw. des Datenschutzes eine Ausschreibung unter öffentlicher Beteiligung mit konkreter Beschreibung der vorhanden IT-Strukturen und mit Angben der nichtöffentlichen, städtischen Leitungsnetzte sowie der gewünschten, definierbaren Strukturänderungen nicht zulässig. Darüber hinaus sind die im Einzelnen zu erbringenden Unterstützungseistungen nicht eindeutig u. erschöpfend beschreibbar.