Es wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Abs. 2 Ziff. 3 b) SektVO mit nur einem Bieter durchgeführt, da technische Besonderheiten es erforderlich machten, ein ganz bestimmtes Unternehmen mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Anderenfalls hätte der Beschaffungsbedarf nicht gedeckt werden können. Vorliegend war auf Grund langjährige Erfahrungswerte des Projektmanagements bekannt, dass lediglich ein Unternehmen über die fachliche Expertise zur Bearbeitung sämtlicher Sondergeräte im Netzgebiet der Auftraggeberin verfügt und nur bei dessen Einsatz fehleranfällige Schnittstellen vermieden werden können, die bei Einsatz mehrerer Unternehmen bei einem Kunden zu unnötigen Fehlerquellen führen können. Dies ist insbesondere bei den hier betroffenen Sonderletztverbrauchern von erheblicher Bedeutung, da es sich bei der Anpassung von Gasgeräten im Bereich Gewerbe/Industrie um sehr sensible Prozesse handelt, die im Vergleich zur Anpassung von Gasgeräten „normaler“ Haushaltskunden deutlich größere Gefährdungen von Menschen und Einrichtungen mit sich bringen. Beispielsweise sind nicht nur Arbeiten im Mitteldruck-, sondern auch im Hochdruckbereich erforderlich. Ferner kann es (z. B. bei Arbeiten an Thermoprozessanlagen) zu mechanischen Gefährdungen wie Quetschungen, Stürzen oder Stromschlag kommen. Weitere Thermoprozessanlagenspezifische Gefährdungen sind u. a. Explosionen, Verbrennungen, Vergiftungen oder Erstickungen. Aus diesem Grunde sind besondere Fachkenntnisse, die über die üblichen Regelwerke hinausgehen, und langjährige Erfahrungswerte unabdingbar.