Die Vergabe des Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist rechtmäßig, da äußert dringliche zwingende Gründe für den Auftraggeber bestehen, die er nicht vorraussehen konnte und die es nicht zulassen die Mindestfristen einzuhalten.
Eine unterbrechungsfreie Leistungserbringung über den 31.03.2023 hinaus ist jedoch zwingend notwendig, da die Storage-Komponenten elementarer, technischer Bestandteil wichtiger IT-Verfahren in der BA sind.
Die sich in Vorbereitung befindliche Neuausschreibung beinhaltet neue Technologien. Um die Leistungsmerkmale genau definieren zu können war es erforderlich im Vorfeld ein Proof of Concent durchzuführen. Dieser verzögerte sich jedoch aufgrund von Lieferschwierigkeiten und einem Hardwaredefekt der Testgeräte. Art und Umfang der Schwierigkeiten war für den Auftraggeber trotz sorgfältiger Planung nicht vorhersehbar. Daher muss eine Interimslösung für die erforderlichen Komponenten, sowie der Pflege und dem Support der bestehenden Komponenten erfolgen.