Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der Abtransport von verdrängtem Boden ist integraler Bestandteil der Bauleistung. Gemäß den vertraglichen Regelugen sind vor der Entsorgung von Böden mit einer Einstufung Z>2 gem. LAGA gesonderte Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Entsorgung der Haufwerke 23, 28, 29 und 33 ist Gegenstand dieser Anordnung. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da durch:
— bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung, der Montage und den Nachweisen vor Ort entstehen,
— Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordnet werden können.