Aufgrund der nachweislich hohen Zugänge von Asylsuchenden und der Ausschöpfung jeglicher Belegungskapazitäten innerhalb weniger Tage bestand in der Beschaffung weiterer Unterkunftsplätze äußerste Dringlichkeit, so dass selbst ein Offenes Verfahren unter Beachtung der Mindestfristen nach § 15 Abs. 3 VgV nicht in Betracht kam. Der Bedarf war von solch äußerster Dringlichkeit, da ansonsten Obdachlosigkeit und die Gefährdung der Versorgungssicherheit im Bereich der Daseinsvorsorge gedroht hätte.