Die Beschaffung dient der Deckung eines Bedarfs, der aufgrund des Erdbebens in der Türkei und Syrien entstanden ist. Der Bedarf war somit für den Auftraggeber nicht vorhersehbar und stellt damit ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV dar. Das Maß der Dringlichkeit ist vorliegend so hoch, dass selbst auf ein zulässiges Maß verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen zu lang gewesen wären, um den Beschaffungsbedarf rechtzeitig zu decken. Jede Verzögerung würde bedeuten, dass die Lieferungen der dringend benötigten Hilfsgüter für die Bevölkerung im Erdbebengebiet nicht unmittelbar erfolgen könnte. Aktuell setzt sich der Bedarf aus drei Komponenten zusammen. Zum einen wird leichtes Katastrophenschutzmaterial (u.a. Decken, Zelte, Schlafsäcke) für die direkte humanitäre Hilfe in den Katastrophengebieten gebraucht. Darüber hinaus müssen Materialabflüsse inländischer Lagerbestände der THW-Auslandshilfe wieder kompensiert und ebenfalls mit aktuellen Lageveränderungen gerechnet werden, die zusätzliches Material bedürfen. Es wurde sich daher geeinigt, alle Bedarfe unter einer Mengenangabe zusammenzufassen. Alle drei Facetten wurden im BMI-Erlass (16.02.2023; AG DGI5-12000/13# 10] subsummiert. Der Erlass deckt die Entscheidungsgrundlage für die Krisenbeschaffung ab. Für eine wettbewerbliche Ausschreibung notwendige Abklärungen hätten die zeitnahe Bedarfsdeckung gefährdet. Deshalb musste vorliegend der Wettbewerbsgrundsatz hinter dem Interesse einer beschleunigten Vergabe zurücktreten.