VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Gemäß § 116 Abs. 2 GWB gilt das GWB-Vergaberecht nicht für Aufträge, die Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen zum Gegenstand haben, und somit auch nicht für den vorliegenden Kooperationsvertrag. Denn dieser ist ein notwendiger Baustein der vom Land Niedersachsen geförderten Forschungs- und Entwicklungsarbeit, durch die neue, für den fahrerlosen Betrieb im Regionalverkehr in Niedersachsen notwendige Systeme entwickelt werden sollen („ARTE“). Sämtliche im Vertrag vereinbarte Leistungen beider Seiten, so auch die Ausrüstung von zwei in Niedersachsen verkehrenden Regionalfahrzeugen mit ETCS, sind für die weitere Ausstattung mit den Automatisierungssystemen erforderlich und damit zwingender Bestandteil des Forschungsprojekts ARTE.
Rein vorsorglich wird im Folgenden ergänzend auf § 14 Vergabeverordnung (VgV) eingegangen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2) b. und c. VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb dann zulässig, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten.
Der Auftragsbestandteil Ausrüstung mit ETCS weist solche technischen Besonderheiten auf. Die Fahrzeugstruktur und die der Leit- und Sicherungstechnik stammen jeweils von Alstom. Die genauen Schnittstellen der sicherheitsrelevanten Zugbahnfunktechnik und rückwirkungsfreie sowie störfeste Einbindung in das Fahrzeug kennt allein Alstom. Die Ausrüstung und Integration der zwei Fahrzeuge mit ETCS erfordert eine Schnittstelle zwischen Fahrzeugsteuerung und ETCS. Aus technischen Gründen kann die Signalübertragung des Zugsicherungssystems nur über die Schnittstelle des Fahrzeugherstellers erfolgen. Alstom kann nicht verpflichtet werden und hat auch nicht die Absicht, die entsprechende Schnittstelle offenzulegen. Auch die LNVG ist nicht zur Offenlegung der Schnittstellen gegenüber Dritten berechtigt.