197866-2023 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Helmstedt: Sirenen
OJ S 66/2023 03/04/2023
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Helmstedt
Postanschrift: Südertor 6
Ort: Helmstedt
NUTS-Code: DE917 Helmstedt
Postleitzahl: 38350
Land: Deutschland
E-Mail: philipp.seban@landkreis-helmstedt.de
Telefon: +49 53511210
Fax: +49 53511211671
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-helmstedt.de/
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Errichtung einer Sireneninfrastruktur im Landkreis Helmstedt
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
35240000 Sirenen
II.1.3.
Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Der Landkreis Helmstedt möchte im Rahmen des Zivilschutzes die Warnung der Bevölkerung verbessern und seine Warnmöglichkeiten mit einer Sireneninfrastruktur erweitern.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 2 785 133,90 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE917 Helmstedt
Hauptort der Ausführung: 38350 Helmstedt
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Es ist geplant ca. 174 Sirenen zu beschaffen und diese installieren zu lassen um das vorgenannte Sirenennetz aufzubauen. Die Beschaffung beinhaltet die Lieferung der Sirenen, der Telemasten, der Technik (Antennentechnik, PC Technik, Anzeigegeräte und die Besprechungstechnik) und die Montage. Beginn der Leistung nach Vertragsschluss. Ende des Vertrages 31.12.2025.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:
Verlängerung um einmalig ein Jahr.
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Erläuterung:
Der Landkreis Helmstedt arbeitet hinsichtlich der Sireneninfrastruktur mit der Stadt Wolfsburg zusammen. Im Vorfeld der Ausschreibung hat sich der Landkreis Helmstedt mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt. Dazu zählen die Antennentechnik, die PC Technik, die Anzeigegeräte und die Besprechungstechnik. Die Stadt Wolfsburg betreibt seit 2018 ein Sirenennetz von 52 elektronischen Sirenen der Typen ECN 600-D bis ECN 2400-D der Firma Hörmann Warnsysteme GmbH. Für die Überwachung der Sirenen und die Auslösung über das TETRA-BOS-Netz betreibt die Stadt Wolfsburg drei computergestützte Steuerzentralen vom TYP CCCS, ebenfalls von Firma Hörmann Warnsysteme GmbH. Für die redundante Auslösung sind die Sirenen mit digitalen, IDEA-verschlüsselten Sirenensteuerempfängern der Firma Swissphone ausgerüstet. Für jede der Steuerzentralen ist eine eigene zu installierende technische Infrastruktur erforderlich. Die Hauptsteuerzentrale ist in der Integrierten Regionalleitstelle (IRLS) Wolfsburg-Helmstedt im Dispositionsraum installiert und wird durch die Disponenten der Stadt Wolfsburg und des Landkreises Helmstedt überwacht und im Fall einer Auslösung auch bedient. Die weiteren redundant ausgeführten Steuerzentralen sind im Technikraum der Leitstelle und im Katastrophenschutzkeller der Stadt Wolfsburg verbaut und gleichen sich im Datenbestand aus. Alle technischen Anlagen in der IRLS Wolfsburg-Helmstedt sind so ausgelegt, dass jeder Disponent sie unabhängig der Gebietskörperschaft sicher bedienen kann. Eine mögliche weitere zusätzliche Steuerzentrale, im Gegensatz zur bereits verwendeten Steuerzentrale der Firma Hörmann Warnsysteme GmbH, würde völlig andere Bedienungs- und Auslöseschritte erfordern. Somit wäre eine identische fehlerfreie Bedienung durch alle Disponenten nicht gewährleistet. Aufgrund des vorgenannten ist die technische Integrität besonders hervorzuheben. Nur mit den Leistungen der Firma Hörmann Warnsysteme GmbH lässt sich diese Integrität erreichen. Andere Anbieter als die Firma Hörmann Warnsysteme GmbH können zum Zeitpunkt der Vergabe gar nicht oder nicht vollumfänglich alle geforderten Leistungsmerkmale umsetzen. Würden andere Leistungen / Produkte eingesetzt werden, sind Einschränkungen bzw. Unterschiede in den Warnmerkmalen der Stadt Wolfsburg und des Landkreises Helmstedt die Folge. Dieses führt grade in Stresssituationen zu Irritationen und möglichen nicht korrekten Auslösungen der Warnungen. Bei einer gemeinsam genutzten Steuerzentrale kann über eine Bedienoberfläche auch gebietskörperschaftübergreifend zeitgleich und identisch gewarnt werden. Bei unterschiedlichen Steuerzentralen oder Bediensystemen müssten Warnungen zunächst in dem ersten System erfasst und ausgesendet werden, danach im zweiten System. Da es sich weiterhin um ein Warnsystem in kritischer Infrastruktur handelt, können nur Firmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit einer Zulassung für Arbeiten an technischen Einrichtungen nach TR-BOS zugelassen werden. Aufgrund dieser speziellen technischen Voraussetzungen wurde in einer vorab durchgeführten Markterkundung – abgesehen von der Firma Hörmann Warnsysteme GmbH – keine andere Firma gefunden, die den benötigten Leistungsumfang aufgrund der vorhandenen technischen Ausstattung gewährleisten kann. Aufgrund dieser Recherche ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgrund des technischen Alleinstellungsmerkmales zulässig ist.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2.
Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
29/03/2023
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Hörmann Warnsysteme GmbH
Postanschrift: Robert-Bosch-Str. 11
Ort: Stade
NUTS-Code: DE939 Stade
Postleitzahl: 21684
Land: Deutschland
E-Mail: stade@hoermann-ws.de
Telefon: +49 4141789820
Fax: +49 414163049
Internet-Adresse: https://www.hoermann-ws.de/de
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 2 785 133,90 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
Der Vertrag ist bislang noch nicht geschlossen worden. Das unter V.2.1) genannte Datum bezeichnet den Tag, an dem sich der öffentliche Auftraggeber endgültig dazu entschlossen hat, den Vertrag aufgrund des Alleinstellungsmerkmales mit dem Auftragnehmer (V.2.3)) zu schließen. Im Einklang mit § 135 Absatz 3 Nummer 3 GWB wird der öffentliche Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer (V.2.3)) nicht vor Ablaufeiner Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abschließen. Während dieses Zeitraums können andere Marktteilnehmer gegen den beabsichtigten Vertragsschluss im Wege des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens durch Stellung eines Nachprüfungsantrags bei der unter VI.4.1) genannten Stelle vorgehen. Ergänzend wird auf die Erläuterungen unter VI.4.3) verwiesen.
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirts., Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Postanschrift: Auf der Hude 2
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de
Telefon: +49 4131153306
Fax: +49 4131152943
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
In Ergänzung der bevorstehenden Erläuterungen unter VI.3) wird auf Folgendes verwiesen:
Gemäß § 135 Absatz 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Gemäß § 134 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 134 Absatz 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 134 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren auch nur auf Antrag einleitet und ein Antrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit
(1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages anerkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
29/03/2023