198043-2019 - WettbewerbDeutschland-Frankfurt am Main: Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen und Zubehör
OJ S 83/2019 29/04/2019
Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems – Sektoren
Lieferungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU

Abschnitt I: Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Qualifizierungssystem für Mobile Endgeräte bei der Deutschen Bahn AG
Postanschrift: Kleyerstraße 25
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60326
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Beschaffung IT-Hardware (FS.EA 54)
E-Mail: einkauf-mobiledevices@deutschebahn.com
Telefon: +49 6926561421
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
I.2.
Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben
I.3.
Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten Kontaktstellen
I.6.
Haupttätigkeit(en)
Eisenbahndienste

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Qualifizierungssystem für Mobile Endgeräte bei der Deutschen Bahn AG
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
32000000 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen und Zubehör
II.1.3.
Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.2.
Beschreibung
II.2.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
32250000 Mobilfunkgeräte, 32252110 Freisprech-Mobiltelefone (drahtlos)
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Durch die Einrichtung des Qualifizierungssystems beabsichtigt die Deutsche Bahn AG für sich und die mit ihr verbundenen Unternehmen für die konzernweite Beschaffung von mobilen Endgeräten einen Lieferantenpool zur Eignungsfeststellung für zukünftige Vergaben in den nachfolgenden Bereichen aufzubauen:
— Regelgeschäft (Modul A): Laufende Erbringung hardwarenaher Dienstleistungen und Lieferung von mobilen Endgeräten (Smartphones und Tablets; nachfolgend „Systeme“ genannt) als Rahmenvertragspartner (nachfolgend „Qualifizierungsgegenstand Regelgeschäft“),
— das Projektgeschäft (Modul B): Lieferung von Systemen in größeren Stückzahlen für Projekte als Einzelvertragspartner (nachfolgend „Qualifizierungsgegenstand Projektgeschäft“).
Der Qualifizierungsgegenstand („Regelgeschäft“ und „Projektgeschäft“) umfasst die Leistungserbringung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) inkl. Schweiz.
Das Qualifizierungssystem ist relevant für Vergabeverfahren, die sich nach dem Vergaberecht für Sektorenauftraggeber richten, also ein Vergabevolumen oberhalb des Schwellwerts für Sektorenauftraggeber aufweisen.
Das Qualifizierungssystem wird auf der Grundlage von § 48 SektVO eingerichtet.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.8.
Dauer der Gültigkeit des Qualifizierungssystems
Unbestimmte Dauer
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben

III.1.
Teilnahmebedingungen
III.1.9.
Qualifizierung für das System
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
— Einreichen von Referenzauskünften zu den entsprechenden angefragten Modulen (Modul A, Modul B),
— Einreichen einer Lieferantenselbstauskunft zu den entsprechenden angefragten Modulen,
— Angabe zur Qualifizierung einer Bietergemeinschaft in den entsprechenden angefragten Modulen,
— Einreichen der Bietereigenerklärung für die entsprechenden angefragten Module. In der Bietereigenerklärung werden allgemeine und spezifische Voraussetzungen für die Module zur Qualifizierung gefordert.
Allgemeiner Hinweis: Die Eignungsprüfung beschränkt sich auf die Regionen Deutschland und EWR (inkl. Schweiz). Bei zukünftigen Angebotsaufforderungen können auch weltweite Lieferungen in Form einer Bonus-Bewertung abgefragt werden. Die weltweite Lieferung stellt kein Eignungskriterium dar und wird bei Angebotsaufforderungen nicht als Ausschlusskriterium gewertet.
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Allgemeine Voraussetzungen (1):
— Versicherung, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet ist,
— Erklärung, dass das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet,
— Erklärung, dass im Gewerbezentralregister keine Eintragungen vorliegen (Nachweis wird hierzu gefordert),
— Versicherung, dass das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet ist,
— Versicherung, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, z. B. gegen die in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz oder § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften, verstoßen hat,
— Versicherung, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachgekommen ist,
— Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance und Korruptionsprävention.
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Allgemeine Voraussetzungen (2):
— Erklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren Auftrags oder Konzessionsvertrages bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat,
— Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln.
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Allgemeine Voraussetzungen (3):
— Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat,
— Erklärung, dass das Unternehmen keine schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Allgemeine Voraussetzungen (4):
— Erklärung, dass keine Person, deren Verhalten gemäß § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände verurteilt ist oder eine Geldbuße im Sinne des § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände rechtskräftig festgesetzt wurde,
— Erklärung, dass das Unternehmen den DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, die darin aufgeführten Prinzipien zusätzlich zu den jeweiligen Verpflichtungen aus etwaigen Liefer- und/oder Leistungsverträgen mit einem Unternehmen des Deutsche Bahn Konzerns einzuhalten. Bei Bietergemeinschaften ist eine gesonderte Eigenerklärung von jedem einzelnen Gemeinschaftsmitglied abzugeben.
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Allgemeine Voraussetzungen (5):
— Erklärung, dass den Beschäftigten des Unternehmens oder den im Unternehmen eingesetzten Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung die im AEntG, MiLoG und sonstige geltende bundes- oder landesgesetzliche Regelungen und/oder allgemein verbindlich erklärte tarifliche Bestimmungen über Mindestentgelte in der jeweils geltenden Fassung anwendbar sind, wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die durch die vorgenannten Regelungen verbindlich vorgegeben werden,
— Erklärung, dass das Unternehmen die vorangehende Verpflichtung auf die von diesem beauftragten Nachunternehmer und/oder die von diesem oder von einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher jeweils mit einer Weitergabeverpflichtung an weitere Nachunternehmer und Verleiher schriftlich übertragen wird und dies dem Auftraggeber auf Verlangen auch nachgewiesen werden kann.
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Spezifische Voraussetzungen (6):
Modul A (Regelgeschäft):
— Erklärung, dass das Unternehmen die Lieferung von mindestens 30 000 Systemen pro Jahr im Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) inklusive Schweiz durchführen kann,
— Erklärung, dass das Unternehmen folgende hardwarenahe Dienstleistungen zusätzlich zur zuvor genannten Lieferung von mindestens 30 000 Systemen pro Jahr im EWR inklusive Schweiz erbringen kann: Devicemanagement, Softwareinstallation, SIM-Kartenhandling, Systemaustausch nach Garantieablauf sowie Austausch defekter Systeme (Die Erbringung weiterer Dienstleistungen kann im Rahmen von Angebotsaufforderungen gefordert werden),
— Erklärung, dass das Unternehmen hardwarenahe Dienstleistungen zu beigestellten Systemlieferungen aus Projektgeschäften (Bestellgrößen >=1 000 Systeme) erbringen kann,
— Erklärung dass das Unternehmen Lieferungen bis 99 Systeme in Deutschland innerhalb von 3 Arbeitstagen bzw. 5 Arbeitstagen im Europäischen Wirtschaftsraum inkl. Schweiz durchführen kann.
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Spezifische Voraussetzungen (7):
Modul B (Projektgeschäft):
— Erklärung, dass das Unternehmen die Lieferung für Projektgeschäfte von mindestens 30 000 Systemen pro Jahr im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) inklusive Schweiz durchführen kann,
— Erklärung; dass das Unternehmen bei benötigten Dienstleistungen im Projektgeschäft (Modul B) eine Beistellung (Lieferung der Hardware) an den Rahmenvertragshalter (Modul A) durchführt und die Gewährleistungsabwicklung an den Rahmenvertragshalter abtritt.
(Hiervon ausgenommen ist die direkte Beistellung von Systemen an den Auftraggeber).
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Zur Teilnahme am Qualifizierungssystem muss das Unternehmen die Vergabestelle zur Anforderung der Unterlagen für das Qualifzierungssystem unter Angabe des Moduls (A und/oder B) kontaktieren.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.4.
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können
Deutsch

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de
Telefon: +49 2289499-0
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Wenn der Zuschlag (in einem künftigen Vergabeverfahren) bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag (in einem künftigen Vergabeverfahren) darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Angebotsfrist (in einem zukünftigen Vergabeverfahren) gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
24/04/2019