Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2. b der Vergabeordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) wird der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, da zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.