Die Leitungsanbindung der Außenstellen kann aufgrund der technischen Rahmenbedingungen sowie der verpflichtenden Vorgaben aus dem Mindeststandard des BSI zur Nutzung der ressortübergreifenden Kommunikationsnetze des Bundes
(Nutzerpflichten NdB) ausschließlich durch eine spezifische Ethernet Virtual Connection entsprechend der vorherrschenden Produktlösung in der Bundesverwaltung (EthernetConnect 2.0) realisiert werden. Die Telekom Deutschland GmbH soll daher als singulärer Anbieter von EthenetConnect 2.0 nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV direkt mit der Leistungserbringung beauftragt werden.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV darf eine Vergabe ausnahmsweise im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, wenn der Auftrag aus technischen Gründen nur von einem Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, wobei nach § 14 Abs. 6 VgV davon nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
Die Voraussetzungen sind erfüllt.
Nach den NdB-Nutzerpflichten muss das BAS die Anforderungen für VS-NfD nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VSA) für die Standortvernetzung seiner Lokationen außerhalb des NdB sicherstellen. Auch der Schutz von vertraulichen oder als vertraulich eingestuften Informationen muss durchgängig gewährleistet sein. Weiterhin sind die BSI-Standards 200-1 bis 200-3 einzuhalten sowie eine ISO 27001-Zertifizierung sicherzustellen.
Die Anforderungen werden von der Telekom Deutschland GmbH als Carrier des NdB-Netzes auf der Grundlage von EthernetConnect 2.0 vollständig und ausschließlich erfüllt. Die Telekom Deutschland GmbH betreibt ein für die Bundesverwaltung dediziertes Backbone und gewährleistet damit hohes und insoweit auch für das BAS hinreichendes Schutzniveau im Sinne der NdB-Nutzerpflichten. Das BAS hat die ausschließliche Kontrolle über das IP-Management innerhalb der Standortvernetzung. Damit werden sowohl netzseitig als auch administrativ die maßgebenden betrieblichen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen erfüllt.
Nach den Marktrecherchen des Bedarfsträgers sind keine vergleichbaren Lösungen von anderen Anbietern ersichtlich. Die technische Alleinstellung wird damit als gegeben angesehen.