Die Beschaffung von annähernd vergleichbaren Geräten einer anderen Firma ist in Deutschland nach verlorenem Patentstreit nicht mehr zulässig bzw. nicht mehr möglich, da der entsprechende Vertrieb eingestellt werden musste (LG Düsseldorf, Urteil vom 3. November
2020, Az. 4a O 31/19).
Zudem ist das Datenformat des zu beschaffenden Systems kompatibel mit den auf den bisherigen Sequenziersystemen generierten Daten und damit vollumfänglich vergleichbar. Die Datenkompatibilität und Vergleichbarkeit über die Zeit sind vorliegend ein wichtiger Aspekt bei der Datenanalyse.
Damit ist ein Ausnahmetatbestand nach § 17 Abs. 4 Ziff. 2 b) VgV gegeben und ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
zulässig.