Zusätzliche Angaben
Rechnungslegung
1. Die erbrachten Leistungen gemäß § 3 (4) des Vertrages sind jährlich abzurechnen. Die Abrechnung der Gerätemiete und Dienstleistung ist getrennt nach den Betriebskostenpositionen Heizung/Warmwasser zum einen und Kaltwasser zum anderen zu erstellen. Wirtschafts- und Abrechnungseinheiten sind auf Wunsch des AG auf den Rechnungen auszuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass in einzelnen Liegenschaften die Größe der Abrechnungseinheiten von Heizung und Warmwasser zum einen und Kaltwasser zum anderen unterschiedlich sein kann.
Der AG zahlt in der Regel binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom AN anzugebende Konto. Voraussetzung dafür ist die unter §3 (3) benannte Einhaltung des abgestimmten Zeitraumes zur Rechnungslegung.
2. Die Zahlung der Rechnungsbeiträge erfolgt nach Prüfung der Unterlagen und innerhalb der in Abs. (1) genannten Frist.
3. Eventuell vom AG zu beauftragende Zusatzleistungen werden dem AN entsprechend seinem Angebot gesondert vergütet.
4. Als wirksamen Beitrag für den Umweltschutz verpflichten sich AG und AN den Papierverbrauch auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Der AN hat insbesondere auf überflüssige Kopien von z. B. Rechnungen, Überweisungsbelegen und allgemeinen Informationen zu verzichten.
Bekanntmachungs-ID: CXP9Y90R5DE