Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB kann ein öffentlicher Auftrag ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden, wenn eine zusätzliche Dienstleistung erforderlich geworden ist, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen war, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Unter Anwendung dieser Ausnahmeregelung wurde der bestehende Betreibervertrag für die Kita St. Vincenz in Hildesheim um 2 Gruppen erweitert, um den aktuell bestehenden Bedarf im Planungsgebiet abdecken zu können. Die Wertgrenze von 50 % des ursprünglichen Auftragswertes wird nicht erreicht.