Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Im Zuge der Prüfung Antragsunterlagen des PFA 4.1,4.4, 5.1 und 5.2 wurde durch das Eisenbahnbundesamt festgestellt, das die vorhandenen Unterlagen zur Trennung der Maßnahmen ABS Hannover-Berlin und des Ersatzneubau Feste Fahrbahn inhaltlich zu differenzieren sind. Dies hat eine umfangreiche Überarbeitung der Antragsunterlagen durch die Planer zur Folge.
Der Wechsel des AN würde unnötig Zeit beanspruchen sowie die Terminschiene sprengen. Ebenfalls wäre eine erneute Einarbeitung in das Projekt notwendig. Daher wäre ein Wechsel des AN unwirtschaftlich. Durch den Wegfall der bereits vertrauten Firma würden erhebliche Projektinformationen fehlen, die zum termingerechten Abschluss
notwendig sind. Ebenfalls würde die Beauftragung eines neuen AN zu zusätzlichen Kosten führen.