Zusätzliche Angaben
(1) Sofern sich ein Bieter zum Nachweis oder zur Ergänzung seiner Eignung auf die Kapazitäten anderer Unternehmen („Dritte“ oder „Eignungsverleiher“) beruft („Eignungsleihe“), sind die Eignungsverleiher im Angebot namentlich zu benennen und es sind das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie die entsprechenden Kapazitäten des Eignungsverleihers mit dem Angebot nachzuweisen (s. Ziffer III.1.1. bis III.1.3). Darüber hinaus hat der Bieter mit dem Angebot nachzuweisen, dass ihm die angegebenen Kapazitäten des Eignungsverleihers tatsächlich zur Verfügung stehen (z. B. durch eine Verpflichtungserklärung). Beruft sich der Bieter auf die Kapazitäten eines Eignungsverleihers im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (s. Ziffer III.1.2)), so hat der Bieter mit dem Angebot eine Vereinbarung oder Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers vorzulegen, wonach dieser mit dem Bieter gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haftet. Beruft sich der Bieter auf die Referenzen/Erfahrungen eines Eignungsverleihers im Hinblick auf die erforderliche berufliche und technische Leistungsfähigkeit (s. Ziffer III.1.3)), so hat er den Eignungsverleiher für die Ausführung der (Teil-)Leistungen, für die diese Erfahrungen benötigt werden, als Unterauftragnehmer einzusetzen.
(2) Sofern der Bieter beabsichtigt, (Teil-)Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben, sind diese (Teil-)Leistungen im Angebot anzugeben (s. Ziffer III.1.3)). Soweit nicht zugleich eine Eignungsleihe vorliegt (dann gilt der vorstehende Absatz) hat der Bieter auf Verlangen der Vergabestelle die Unterauftragnehmer namentlich zu benennen, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Nachunternehmer zu belegen und nachzuweisen, dass ihm die Unterauftragnehmer zur Ausführung der für sie vorgesehenen Leistungen tatsächlich zur Verfügung stehen (z. B. durch eine Verpflichtungserklärung). Die Auftraggeberin behält sich vor, bei kritischen (Teil-)Leistungen die Eignung der Unterauftragnehmer nach den Anforderungen der Ziffern III.1.2) und III.1.3) entsprechend den für sie vorgesehenen (Teil-)Leistungen zu prüfen und vor Zuschlagserteilung hierfür entsprechende Erklärungen und Nachweise von den/für die Unterauftragnehmer zu verlangen.
Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens wird zunächst ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Gegenstand des Teilnahmewettbewerbs ist die Prüfung der Eignung zur Erbringung der jeweiligen Leistungen (z. B. Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit/Gesetzestreue) des Bieters. Hierzu müssen die registrierten Bieter die Angaben zu Ausschlussgründen, der Erklärung zu den Referenzen und dem Umsatz gemäß Ziffer II.2.14) unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen unter Ziffer III.1.2) an die angegebene Kontaktstelle übermitteln.
Im zweiten Schritt werden die geeigneten Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Im dritten Schritt werden dann die eingegangenen Angebote entsprechend der Wertungsmatrix (Aufforderung zur Abgabe des Angebots) ausgewertet und eine Rangfolge gebildet.
Die 4 höchst platzierten Unternehmen werden dann zu Verhandlungsgesprächen eingeladen.
Im vierten Schritt werden dann die final eingereichten Angebote entsprechend der Wertungsmatrix abschließend bewertet, um ebenfalls eine Rangfolge zu bilden.