Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (nachfolgend „Aufgabenträger“ genannt) und die Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg AöR (nachfolgend „SFBW“ genannt) haben gemeinsam im Rahmen eines europaweiten Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem öffentlichen Teilnahmewettbewerb (EU-Bekanntmachung vom 2.7.2014,
2014/S 124-220981, abrufbar unter
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:220981-2014:TEXT:DE:HTML und EU-Bekanntmachung vom 2.8.2014,
2014/S 147-264352, abrufbar unter
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:264352-2014:TEXT:DE:HTML) einen Verkehrsvertrag zur Erbringung von bestimmten Verkehrsdienstleitungen für das Netz 1, Stuttgarter Netz, Los 1, Neckartal und die Beschaffung der für den Betrieb des Netzes erforderlichen Schienenfahrzeuge (nachfolgend „Fahrzeuge“ genannt) ausgeschrieben.
Abellio Rail Baden-Württemberg GmbH (nachfolgend „Abellio“) hat am 9.5.2016 von dem Aufgabenträger den Zuschlag für den Betrieb des Loses 1 des Netzes erhalten und den Verkehrsvertrag über die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Los 1 des Netzes abgeschlossen. Abellio hat den Betrieb des Loses 1 des Netzes in 3 zeitlich aufeinanderfolgenden Inbetriebnahmestufen aufzunehmen. Der Inbetriebnahmetermin für die dritte Betriebsstufe ist der 14. Juni 2020. Die SFBW hat mit Abellio am 11.7.2016 einen Fahrzeuglieferungsvertrag für die Fahrzeuge zum Einsatz auf dem Stuttgarter Netz 01 Los 1 geschlossen (nachstehend „Fahrzeuglieferungsvertrag“).
Abellio hat den Betrieb des Loses 1 des Netzes sicher zu stellen. Für Abellio ergibt sich ein weiterer Bedarf an Subunternehmerleistungen ab dem 14.6.2021, da der Hersteller der Fahrzeuge erst am 23.3.2021 mitgeteilt hat, dass der bestehende Verzug mit der Auslieferung von Fahrzeugen noch länger andauern wird. Mit dem Lieferverzug liegen für Abellio Umstände vor, mit denen bei der hier vorgenommen sorgfältigen Planung unter Berücksichtigung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht gerechnet werden konnte. Im hier vorliegenden Fall ist der Grad der Dringlichkeit der ersatzweisen Beschaffung von Fahrzeugen und Subunternehmerleistungen so groß, dass selbst die auf ein zulässiges Maß verkürzten Teilnahme- und Angebotsfristen zu lang sind, um den Beschaffungsbedarf noch fristgemäß decken zu können. So konnte nicht einmal ein beschleunigtes Verfahren mit einer Angebotsfrist von 15 Tagen durchgeführt werden, weil Abellio die Trassenumbestellung durch den Subunternehmer unverzüglich durchführen muss, um sicherzustellen, dass der Betrieb des Netzes, Los 1, aufrechterhalten werden kann. Bei Gewährung einer 15-tägigen Frist hätte die Trassenumbestellung nicht mehr rechtzeitig erfolgen können. Um einen wettbewerbsschonenden Ausgleich trotz der äußersten Dringlichkeit herbeizuführen, hat Abellio am 7.4.2021 interessierte Unternehmen mit einer kurzen Frist bis zum 14.4.2021 zur Angebotsabgabe aufgefordert. Sieger dieses „Mini-Wettbewerbs“ ist WFL. Um die verkehrsvertraglich geschuldeten Verkehrsdienstleitungen gegenüber den Aufgabenträgern erfüllen zu können, ist der Subunternehmervertrag gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO daher ohne Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahren direkt an WFL zu vergeben.