VerfahrensartOffenes VerfahrenBeschleunigtes VerfahrenBegründung:
Der Tatbestand des § 15 Abs. 3 VgV knüpft zunächst an eine hinreichend begründete Dringlichkeit an. Wie der Richtliniengeber mit seinen Erwägungen zur RL 2014/24/EU klarstellt, ist die hinreichend begründete Dringlichkeit nicht notwendigerweise im Sinne einer extremen Dringlichkeit wegen unvorhersehbarer und vom öffentlichen Auftraggeber nicht zu verantwortender Ereignisse zu verstehen.
Die Übung findet bereits ab März/April statt. Zu der Vorbereitung einer solchen Übung mit mehreren Teileinheiten, bedarf es umfangreicher Planungen (technisch, finanziell, organisatorisch). Im Laufe der Vorbereitung traten wesentliche Hürden durch personelle Ausfälle im Rahmen der Covid- 19 Pandemie auf, sodass hier eine kürzere Angebotsfrist in diesem Verfahren von 15 Tagen im Rahmen der Vorgaben des §15 III VgV angesetzt wird. Die Durchführung der Übung wäre gefährdet da die festen Fristen an den Ausführungszeitraum heranreichen und es einen enormen Logistikaufwand für potentielle Auftragnehmer gibt.