Wegen ausschließlichen Rechten an der Software kann nur die beauftragte Firma, Oracle Deutschland B. V. & Co. KG die Leistung erbringen. Eine alternative Beschaffungsmöglichkeit bei einem anderen Anbieter ist folglich nicht gegeben. Durch die technisch bedingte Alleinstellung wird somit eine rechtliche Alleinstellung der Firma Oracle Deutschland B. V. & Co. KG i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c VgV für die gegenständlichen Leistungen begründet.