209573-2021 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Köln: Softwareprogrammierung und -beratung
OJ S 81/2021 27/04/2021
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH
Postanschrift: Glockengasse 37-39
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: vergabe@vrs.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vrs.de/
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Verkehr

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Rahmenvertrag IT-Dienstleistungen
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Bereitstellung von externen IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem NRW-Tarif: Beim Auftraggeber ist das sog. Kompetenzcenter Marketing NRW angesiedelt, das die „Geschäftsstelle“ für den NRW-Tarif darstellt. In dieser Funktion setzt der Auftraggeber verschiedene (Individual-) Softwares-Systeme ein, um die im Zusammenhang mit dem NRW-Tarif anfallenden Aufgaben der Einnahmenaufteilung sowie der Fahrplan- und Tarifbeauskunftung zu erfüllen. Diese Systeme müssen gewartet, gepflegt und ggf. weiterentwickelt werden. Dazu soll erneut ein Rahmenvertrag mit dem Dienstleister abgeschlossen werden, der die bereits bestehenden Software-Systeme entwickelt hat.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 2 000 000,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Die verschiedenen eingesetzten Software-Systeme müssen kontinuierlich gewartet, gepflegt und weiterentwickelt werden. Es sind zwangsläufig regelmäßige Anpassungen und Aktualisierungen der Datenbanken sowie insbesondere der technischen Funktionen erforderlich. Diese Arbeiten können nur durch externe Spezialisten durchgeführt werden. Für die Erfüllung der zu leistenden Arbeiten ist neben reinen Programmierleistungen auch ein hoher Anteil verkehrsfachlicher Tätigkeiten erforderlich. Das gilt für die Datenpflege, bei der im Regelfall auf Veränderungen der Verbundlandschaft in NRW aktiv reagiert werden muss, da es im Regelfall keinen offiziellen Zuruf der betreffenden Räume gibt oder aber die Wirkung einer Maßnahme auf die Software-Programme Außenstehenden nicht bewusst ist. Das gilt aber auch für die Umsetzung der tariflichen Regelungen („Text“ der Tarifbestimmungen) in tatsächlich elektronisch abbildbare Software-Konzepte.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:
Der Vertrag wird zunächst für die Dauer eines Jahres zum 1.1.2022 geschlossen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, den Vertrag dreimal für die Dauer eines Jahres, also maximal bis zum 31.12.2025 zu verlängern. Der Auftraggeber zieht die Option jeweils spätestens bis zum 30.09. des laufenden Jahres für das folgende Jahr.
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Erläuterung:
Die Dienstleistungen können aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2, lit. c) VgV nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden.
Der Rahmenvertrag zur Wartung, Pflege und Weiterentwicklung der verschiedenen Software-Systeme, die der Aufraggeber im Zusammenhang mit dem NRW-Tarif einsetzt, kann nur mit dem Dienstleister, der die verschiedenen Systeme speziell für den Auftraggeber entwickelt hat, geschlossen werden: Bei der Weiterentwicklung und auch bei der aktiven Datenpflege der jeweiligen Software-Produkte ist zwingend.
Die Bearbeitung des jeweiligen Quellcodes notwendig. Der Quellcode steht aber jeweils im Eigentum des Dienstleisters, der die Software-Produkte für den Auftraggeber entwickelt hat. Für die Software-Produkte hat der Auftraggeber jeweils ein einfaches Nutzungsrecht. Der Zugriff auf den jeweiligen Quellcode ist dem Auftraggeber bis auf eine Ausnahme – Zugriffsrecht des Auftraggeber auf den Quellcode für die Fälle, in denen der Dienstleister Konkurs anmeldet, das Marktsegment Auskunftssysteme ganz oder bezogen auf den Auftraggeber aufgegeben oder veräußert wird oder der Erwerber das System nicht oder nicht mehr für den Auftraggeber fortführt – nicht gestattet. Damit steht dem Auftraggeber kein Bearbeitungsrecht für die Software-Produkte zu. Dies ist aber zwingend erforderlich, um die notwendigen Leistungen erbringen zu können. Bei einem der Software-Produkte stammt außerdem ein hoher Anteil der Funktionalität aus eingelinkten Bibliotheken, die nicht zur Verfügung gestellt werden können und auch nicht Bestandteil des Produkts sind. Die ca. 50 Bibliotheken sind mit dem Quellcode verknüpft und werden teilweise auch für die Software eines anderen Auskunftssystems des Dienstleisters genutzt. Daraus ergibt sich, dass ein Dritter die Produkte mangels Zugriff auf den Quellcode nicht pflegen kann. Dies hätte zur Folge, dass ein Dritter die Funktionen der Software neu gestalten müsste, was einer kompletten Neuerstellung gleichkäme. Für die erforderlichen zukünftigen Dienstleistungen ist zwingend die Bearbeitung der Quellcodes und damit ein Eingriff in die Programmstruktur vonnöten. Nur dem Dienstleister ist ein solcher Eingriff in die Programmstruktur in vollem Umfang möglich. Nur der Dienstleister kann also die Leistung im gewünschten Umfang und auf Basis der bereits vorhandenen Produkte erbringen.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2.
Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: 05/2021_EU_KCM
Bezeichnung des Auftrags:
RV IT-Dienstleistungen
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
22/04/2021
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co. KG
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 2 000 000,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein geltend gemachter Verstoß gegen Vergabevorschriften muss vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Ein Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingehen.
Gemäß § 135 Abs. 3 GWB kann der hier in Bezug genommene Rahmenvertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen werden. Ein Antrag auf Nachprüfung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Vergaberecht kann also nur in der Zeit zwischen dem Tag dieser Bekanntmachung und dem Abschluss des Rahmenvertrages (also frühestens 10 Kalendertage ab dem Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, § 135 Abs. 1 und Abs. 2 GWB) eingelegt werden. Geht der Antrag später ein und ist der Vertrag dann schon abgeschlossen, kann die Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 135 Abs. 1 GWB i. V. m. § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB nicht mehr festgestellt werden.
VI.4.4.
Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
22/04/2021