VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Die Dienstleistungen können aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2, lit. c) VgV nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden.
Der Rahmenvertrag zur Wartung, Pflege und Weiterentwicklung der verschiedenen Software-Systeme, die der Aufraggeber im Zusammenhang mit dem NRW-Tarif einsetzt, kann nur mit dem Dienstleister, der die verschiedenen Systeme speziell für den Auftraggeber entwickelt hat, geschlossen werden: Bei der Weiterentwicklung und auch bei der aktiven Datenpflege der jeweiligen Software-Produkte ist zwingend.
Die Bearbeitung des jeweiligen Quellcodes notwendig. Der Quellcode steht aber jeweils im Eigentum des Dienstleisters, der die Software-Produkte für den Auftraggeber entwickelt hat. Für die Software-Produkte hat der Auftraggeber jeweils ein einfaches Nutzungsrecht. Der Zugriff auf den jeweiligen Quellcode ist dem Auftraggeber bis auf eine Ausnahme – Zugriffsrecht des Auftraggeber auf den Quellcode für die Fälle, in denen der Dienstleister Konkurs anmeldet, das Marktsegment Auskunftssysteme ganz oder bezogen auf den Auftraggeber aufgegeben oder veräußert wird oder der Erwerber das System nicht oder nicht mehr für den Auftraggeber fortführt – nicht gestattet. Damit steht dem Auftraggeber kein Bearbeitungsrecht für die Software-Produkte zu. Dies ist aber zwingend erforderlich, um die notwendigen Leistungen erbringen zu können. Bei einem der Software-Produkte stammt außerdem ein hoher Anteil der Funktionalität aus eingelinkten Bibliotheken, die nicht zur Verfügung gestellt werden können und auch nicht Bestandteil des Produkts sind. Die ca. 50 Bibliotheken sind mit dem Quellcode verknüpft und werden teilweise auch für die Software eines anderen Auskunftssystems des Dienstleisters genutzt. Daraus ergibt sich, dass ein Dritter die Produkte mangels Zugriff auf den Quellcode nicht pflegen kann. Dies hätte zur Folge, dass ein Dritter die Funktionen der Software neu gestalten müsste, was einer kompletten Neuerstellung gleichkäme. Für die erforderlichen zukünftigen Dienstleistungen ist zwingend die Bearbeitung der Quellcodes und damit ein Eingriff in die Programmstruktur vonnöten. Nur dem Dienstleister ist ein solcher Eingriff in die Programmstruktur in vollem Umfang möglich. Nur der Dienstleister kann also die Leistung im gewünschten Umfang und auf Basis der bereits vorhandenen Produkte erbringen.