Für die Vergabe des Dienstleistungsauftrages kommt nur ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV in Betracht. Danach darf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur durchgeführt werden:
Abs. 2), wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
— a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
— b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
— c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, [...]
Die Voraussetzungen für eine Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV sind im Einzelfall gegeben:
1. Mit der Auftragsvergabe 2000 hat sich die VMV für das System der Firma Mentz GmbH Datenverarbeitung entschieden. Das angewandte System wird nur von dieser Firma angeboten. Der neue Auftrag ist damit in der Mehrzahl der technischen Aspekte an eine bestimmte Ausführungsart gebunden.
2. Am deutschen Markt sind zwar weitere Anbieter etabliert, die jedoch nicht das System der Firma Mentz Datenverarbeitung bzw. ein dazu im Detail vergleichbares System anbieten. Sie vertreiben stattdessen eigene Systeme.
3. Die Kompatibilität der verschiedenen Systeme scheitert an den unterschiedlichen Datenformaten und den in Mecklenburg-Vorpommern nicht flächendeckend verfügbaren Haltestellenkoordinaten.
4. Es ist aus dem erreichten Stand der Fahrplanauskunft Mecklenburg-Vorpommern nicht vertretbar, dieses System mit entsprechenden Systemwechselkosten auf das System eines anderen Anbieters umzustellen. Speziell die Datenschnittstellen erfordern individuelle Anpassungen, die besondere Erfahrungen verlangen.