§ 14 (4) Nr. 1 VgV
Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,
wenn in einem offenen Verfahren (VG 0437-2022-0288 Persönliche Schutzausrüstung HMdIuS, Bekanntmachung
2022/S 153-436871) keine geeigneten Angebote eingegangen sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden.