Im Rahmen des offenen Verfahrens sind keine geeigneten Angebote eingegangen. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV wurde das Verfahren in ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb übergeleitet, bei dem alle geeigneten Unternehmen einbezogen wurden, die frist- und formgerechte Angebote abgegeben haben.