Beschreibung der Beschaffung
Beabsichtigt ist, mit zwei Auftragnehmern eine Rahmenvereinbarung zu schließen und für die jeweiligen Leistungen Einzelaufträge in Form von Statements of Work (SOW) zu vereinbaren. Die zum Abruf bereitstehenden Unterlagen bieten einen Überblick über die Regelungsinhalte der Rahmenvereinbarung und mögliche Regelungsinhalte der SOWs, die individuell und abhängig von den Anforderungen an die jeweilige spezifische Leistung während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung verhandelt und abgeschlossen werden.
Die ausgewählten Lieferanten sollen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung und des SOW folgende Leistungen erbringen:
RUN-Services
- Managed Support Services
Die Support Service-Aktivitäten orientieren sich am ITIL-Standard (z. B. Incident Management, Problem Management etc.) und können verschiedene Tätigkeiten umfassen (z.B. Fehlermanagement, Standardanforderungen wie Anlegen neuer Benutzer, Vergabe von Berechtigungen, kleine Änderungen an der Anwendung, etc.). Der Service beinhaltet Level 2 und Level 3 Support für spezifische IT-Lösungen.
- Infrastructure Integration Consulting / Coordination
Dies beinhaltet die Unterstützung bei der Koordination von Veränderungen in der Infrastruktur.
BUILD-Services
Hier ist der Lieferant für die Erbringung vereinbarter Services zur Durchführung von IT-Projekten verantwortlich (z. B. Konfiguration und Implementierung neuer IT-Lösungen, Softwareentwicklungsprojekte, etc.). Diese Services können eine der folgenden Formen annehmen:
- Planprojekt (Pre-Project)
- Product Solution Design / Coordination
- Wasserfallprojekt
- Agiles Projekt
Es wird daneben auf folgendes hingewiesen:
(i) Die Rahmenvereinbarungspartner erhalten keinen Exklusivitätsstatus, d. h. Fraport behält sich vor, Einzelaufträge zu bestimmten IT-Leistungen auch weiterhin separat zu vergeben.
(ii) Fraport unterliegt keiner Abnahmepflicht, d.h. Fraport ist frei darin, Leistungen auf Basis der Rahmenvereinbarung zu beauftragen oder nicht.
(iii) Die Beschaffung von Standardsoftware und -hardware ist nicht von der Rahmenvereinbarung abgedeckt.
(iv) Fraport behält sich vor, aus der Rahmenvereinbarung auch mit Fraport verbundene Unternehmen im In- und Ausland zu bedienen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Für den Fall, dass Fraport eine verbundene Gesellschaft aus der Rahmenvereinbarung bedient, bleibt Fraport alleiniger Vertragspartner und Abnehmer der Leistung, auch wenn eine direkte Kommunikations- und Lieferbeziehung zu einer anderen Gesellschaft zugelassen wird. Die Abrechnung erbrachter Leistungen erfolgt ausschließlich gegenüber Fraport.
(v) Voraussichtlicher Abschluss der Rahmenvereinbarung soll der 01.10.2022 sein. Voraussichtliches Ende der Rahmenvereinbarung soll der 30.09.2027 sein. Auf Vertragsverlängerungsoptionen der Ziffer II.2.7 wird hingewiesen.
(vi) Der Gesamthöchstwert beläuft sich auf ca. 12 Mio. EUR (netto) während der Festlaufzeit . Verbundene Unternehmen von Fraport sind hierin eingerechnet. Diese Schätzung erfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021, Rs. C-23/20, wonach öffentliche Auftraggeber zur Angabe des Höchstwertes der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen verpflichtet sind. In diesem Sinne ist der hier angegebene Höchstwert zu verstehen, um den Auftraggeber mengenmäßig auch im Falle aktuell noch nicht absehbarer Leistungsspitzen abzusichern, ohne dass eine Abnahmeverpflichtung aus den hier angegebenen Höchstwerten resultiert. Die Schätzung basiert - eben dieses Absicherungsziel verfolgend, auch unvorhersehbar großen Bedarf des Auftraggebers die vergabegegenständlichen Dienstleistungen betreffend im Rahmen der Laufzeit abzudecken - zudem auf der oberen Bandbreite der nach Erfahrung des Auftraggebers marktgängigen Preisbildung.
Auf die weiteren Ausführungen in Ziffer VI.3 wird hingewiesen.