Der Freistaat Bayern hat mit Beschluss vom 23.3.2021 und Veröffentlichung über ein gemeinsames Schreiben des StMGP und StMI am 24.3.2021 die Kreisverwaltungsbehörden beauftragt, zusätzliche Testkapazitäten mittels einer neuen Teststraße zu errichten. Dies wurde mit Schreiben vom 31.3.2021 durch Frau Regierungspräsidentin Els weiter gefordert und der Bedarf unterstrichen. Neben den Testzentrum und den gemeindlichen Angeboten ist das Testaufkommen gerade noch abzuarbeiten. Die mit PK vom 7.4.2021 bekannt gegebene Testpflicht im Einzelhandel macht eine sofortige, unaufschiebbare Erweiterung der Testkapazität zwingend notwendig. Ein Betrieb durch eigene Kräfte ist im Moment nicht möglich. Aktuell ist der Betrieb in der Teststraße Burghausen durch ehrenamtliches Personal (BRK) abgedeckt, das nicht als primäre Aufgabe die Durchführung von Schnelltests hat. Hier handelt es sich um Einsatzkräfte, die u.U. bei Schadensereignissen zur Bewältigung nicht zur Verfügung stehen. Weiter ist es ehrenamtlichem Personal nicht zumutbar, über einen so langen Zeitraum diese Tätigkeit in der Freizeit durchzuführen. Das BRK kann aus diesem Grund die Durchführung nur noch bis Mitte April 2021 zugesichert werden.
Dem Auftraggeber wurde erst am 24.3.2021 durch ein GMS bekanntgegeben, dass eine entsprechende Teststraße einzurichten ist. Laut Beschluss ist die vorhandene Testkapazität des Testzentrums durch mind. eine Teststraße zu erweitern. Die bestehende Teststraße in Burghausen wird noch bis Mitte April durch das BRK betrieben. Die Kapazitäten des BRKs sind aber mittlerweile erschöpft, so dass eine dringende Umstellung auf ein externes Unternehmen erfolgen muss.
Eine tatsächliche Dringlichkeit der Beschaffung ist gegeben, da das dynamische Pandemiegeschehen weder vorhergesehen noch durch den öffentlichen Auftraggeber beeinflusst werden kann. Die Zurverfügungstellung entsprechender Schnelltestkapazitäten dient eindeutig zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Pandemie, somit kann auch diese Begründung aus dem Rundschreiben des BMWi herangezogen werden. Aufgrund der vorstehend genannten Gründe wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV durchgeführt, dabei wurde so viel Wettbewerb wie möglich geschaffen. Insgesamt wurden 6 Firmen über das eVergabesystem zur Angebotsabgabe aufgefordert.