Vorliegend geht es um die Verlängerung des Oracle-Pflegevertrages.
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VGV fordert für ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
Nr. b) der o.g. Norm: weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
Nr. c) der o.g. Norm: wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbes. von gewerblichen Schutzrechten
Die Oracle-Datenbank kann nur von Oracle selbst gepflegt und gewartet werden.
In 2020 waren schon nur noch 3 Jahresverträge möglich, aber ein Alleinstellungsmerkmal blieb auch hier bestehen, weshalb der Vertrag abgeschlossen wurde. In diesem wurden mehrere vereint, die alles umfassen, was in der Zwischenzeit zusätzlich beschafft wurde und gewartet werden muss.
Für die Jahre 2023 - 2026 wird ein weiterer 3 Jahresvertrag abgeschlossen - bzw. der letzte erneut verlängert.
Auch hier wurden neue Produkte erworben, die weiter von ORACLE gepflegt werden müssen.
Die Voraussetzungen des § 14 IV Nr. 2 VGV liegen vor.