Im Oktober 2022 wurde der lB seitens SKS Solutions ein zusätzlicher Mehraufwand von 680 PT bis März 2023 angezeigt. Hierbei bezog sich SKS auf die Umsetzung von 6 Klickstrecken. Tatsächlich muss die lB jedoch bis zu 40 Förderprogramme/Produkte mit jeweils 3 Klickstrecken umsetzen. Hinzu kommen weitere Konfigurationen im Rahmen der Digitalisierung. Weiterhin wurde von SKS mitgeteilt, dass die neue Version der fintus-Suite noch nicht den gleichen technischen Stand, wie die aktuelle Version aufzeigt. Hier müssen umfangreiche Konfigurationen erfolgen und durch SKS implementiert werden. Der zusätzliche Mehraufwand wird unter Berücksichtigung aller zur erfolgenden Konfigurationen auf ca. 1700 PT seitens SKS geschätzt. Da bereits 6 Berater von SKS seit einem halben Jahr mit der lB zusammenarbeiten und in die fachlichen Themen und förderspezifischen Anforderungen der lB eingebunden sind, ist ein Wechsel des
Auftragnehmers unmöglich. Da im April 2023 der Livegang erfolgen soll und sich die Implementierung weiterer Förderprogramme/Produkte anschließt, um die EU-Anforderungen nach der VO 2021/1060 zu erfüllen, ist es der lB aus technischen Gründen nicht möglich, eine Neuausschreibung
durchzuführen. Hier gilt entsprechend der §14 Absatz 4 Nr.2b) VgV: Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die im Gesetzestext genannten Gründe liegen hier vor, so dass diese Vorschrift entsprechend herangezogen werden kann. Nur die mit dem Gesamtprojekt bereits vertrauten Mitarbeiter von SKS verfügen über das Spezialwissen, welches es braucht, um direkt die geforderten Arbeiten voranzutreiben. Technische Gründe, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigen, können sich auch aus der Ausführung eines früheren Auftrags ergeben. (Pünder/Schellenberg, VergabeR, 3. Aufl. 2019, VgV § 14 Rn.
62) Auf Grundlage dieser Umstände ist eine direkte Beauftragung an SKS für die weiteren I mplementierungsarbeiten unumgänglich.