VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Aufgrund geänderter Umstände, die die Auftraggeberin nicht vorhersehen konnte, ist eine erstmalige Änderung des Auftrages notwendig. Die Auftragsänderung ist gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Leistungsgegenstand. Weder der Preis noch die Vertragsparteien werden verändert. Dies ist notwendig, weil sich bei der Implementierung erhebliche technische Schwierigkeiten ergeben haben, welche die Auftraggeberin vorab nicht erkennen konnte.
Der Gesamtcharakter des Auftrages ändert sich nicht, Liefergegenstand bleibt ein Krankenhausinformationssystem.
Die Auftragsänderung ist auch gem. § 132 Abs. 3 S. 1 GWB ohne erneutes Vergabeverfahren zulässig.
Die Parteien werden die Änderungs- und Vergleichsvereinbarung nicht vor Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abschließen.