Die Ausnahmetatbestände gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV für eine Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb liegen vor.
Aufgrund der besonderen Dringlichkeit gemäß § 17 Abs. 15 VgV ist die Stadt Leipzig als öffentliche Auftraggeberin von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13 VgV, § 53 Abs. 1 VgV sowie §§ 54 und 55 VgV befreit. Von dieser Ausnahmeregelung macht die Stadt Leipzig hier Gebrauch.