In einem vorangegangenen Vergabeverfahren (Offenes Verfahren; TED
2022/S 099-273334) sind keine Angebote eingegangen, das
Vergabeverfahren wurde gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV kann ein Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn in einem
offenen Verfahren keine (oder keine geeigneten) Angebote eingegangen sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrages nicht
grundlegend geändert werden.