Die Zulässigkeit der gewählten Vergabeart ergibt sich aus der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Flüchtlingssituation und der daraus resultierenden, staatlichen Pflicht den Asylbegehrenden in der kurzfristig errichteten Erstaufnahmeeinrichtung, die im Rahmen der Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zwingend erforderliche soziale und medizinische Betreuung zu stellen.