Zur Begründung wird zunächst auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19.3.2020 zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verwiesen.
Der Verwaltungsvorstand hat in seiner Sitzung vom 23.3.2021 beschlossen, dass für die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 bereitgestellt werden.
Die Beschaffung der Selbsttests wird aufgrund der äußerst dringenden und zwingenden Gründen zur Bekämpfung der Pandemie im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 4 Nr. 3 und 17 VgV ausgeschrieben.
Hiernach kann der Auftraggeber Leistungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene oder nichtoffene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.
Die Entwicklung der Pandemiesituation kann kein öffentlicher Auftraggeber voraussehen. In der derzeitigen Pandemiesituation (Ausbreitung der Varianten, schrittweise Öffnung der Schulen für Präsensunterricht, schrittweise Öffnung des Einzelhandels und weiterer Einrichtungen, erneuter Anstieg der Infektionszahlen nach der schrittweisen Öffnung und akut bevorstehenden erneuten Einschränkungen) ist es zur Abschätzung von Gefahren (insbes. Entwicklung, ggf. Anstieg der Fallzahlen und Ausbreitungssituation bei den städtischen Mitarbeitenden, Anteil der Varianten an der Ausbreitung) zwingend notwendig, einen Überblick über das Pandemiegeschehen zu behalten. Hierzu zählt insbes. das Infektionsgeschehen unter den Mitarbeitenden der Stadt Bielefeld, die nicht im Homeoffice arbeiten.
Das Angebot von Selbsttests ist eine sinnvolle und vom Bund empfohlene Möglichkeit einen Überblick über das Pandemiegeschehen zu erhalten und einzelne Infektionen frühzeitig festzustellen. Durch die frühzeitige Feststellung der Infektionen und die daran anschließenden Quarantänemaßnahmen kann das Infektionsgeschehen positiv beeinflusst werden.
Da mit der schrittweisen Öffnung bereits begonnen wurde, sieht die Teststrategie des VV vor, schnellstmöglich Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Die Durchführung eines formalen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung aller Fristen und Verfahrensschritte ist an dieser Stelle hinderlich für die kurzfristige Bereitstellung von Selbsttests. Dem Schutz der Gesundheit muss an dieser Stelle ein höherer Stellenwert zugeschrieben werden. Die sich durch die Corona-Pandemie ergebende akute Gefahrensituation führt dazu, dass ein sofortiges Handeln geboten ist. Außerdem haben die durch die ZVS durchgeführten Markterkundungen vom 11.3.2021 und 24./25.3.2021 ergeben, dass sich die Lieferzeiten mit jedem Tag Verzögerung in der Bestellung verlängern können. Auch dies bestätigt die Notwendigkeit zügig ein Vergabeverfahren durchzuführen.