Zusätzliche Angaben
Abschließende Nachweisliste
Das Angebot ist nach § 53 Abs. 1 VgV ausschließlich elektronisch in Textform über die Vergabeplattform einzureichen.
Von den Bietern sind folgende Unterlagen / Nachweise bei Angebotsabgabe vorzulegen:
— 633 Angebotsschreiben,
— Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt (sofern nicht bereits in einem Präqualifikationsregister hinterlegt),
— Konzept des ganztätigen Angebotes schriftlich auf max. 10 DIN A 4-Seiten in Abhängigkeit des Angebots, sind bei Angebotsabgabe vorzulegen:
— 124 Eigenerklärungen zur Eignung (sofern nicht präqualifiziert),
— 234 Erklärung Bieter- / Arbeitsgemeinschaft (sofern gebildet),
— 235 Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (sofern eingesetzt).
Auf gesondertes Verlangen sind vorzulegen:
— 236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen.
— Sollten Arbeitskräfte aus einem Verleihunternehmen zur Ausführung des Auftrags eingesetzt werden und deren Auftragsvolumen übersteigt 10 000 EUR (netto), ist auch von diesen Unternehmen die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt einzureichen.
— Sollten Nachunternehmer und vom Nachunternehmer eingesetzte Arbeitskräfte aus einem Verleihunternehmen zur Ausführung des Auftrags eingesetzt werden und deren Auftragsvolumen übersteigt 10 000 EUR (netto), ist auch von diesen Unternehmen die Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt einzureichen.
Gemäß Formblatt 124 werden bei Bedarf auf gesonderten Anforderungen folgende Unterlagen von dem Bieter sowie gegebenenfalls auch für dessen vorgesehene Nachunternehmer verlangt
— eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers / Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen,
— die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal,
— Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer,
— eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit Beitragspflicht besteht), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG oder eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.