Anstehende Überleitung von Verkehrsverträgen in Folge eines Insolvenzverfahrens gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b) GWB an das Unternehmen, das den insolventen ursprünglichen Auftragnehmer vom Insolvenzverwalter erworben hat. Es kommt zu einer umständebeding-ten Anpassung der Kostensätze, § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB (vom Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbarer erhebliche Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund der Ukraine-Krise und des bundesweit bestehenden Fahrermangels), und zu einer vorübergehenden Einschränkung der Leistung. Eine gründliche Abwägung zwischen der Daseinsvorsorgeaufgabe und der Aufrechterhaltung der Pflichtaufgabe des Schülerverkehrs der Aufgabenträger, der fehlenden Wahlmöglichkeit aufgrund der Entscheidung des Insolvenzverwalters, der wirtschaftlichen Auswirkung der Überleitung im Vergleich zu Notvergaben und anschließenden Ausschreibungen sowie der von Fahrermangel geprägten Marktlage auf der einen und des Wettbewerbs auf der anderen Seite hat gezeigt, dass es während des Insolvenzverfahrens bzw. nach dessen Abschluss keine sinnvolle Alternative zu diesem Vorgehen gab. Ein anderes Vorgehen, soweit es insbesondere genehmigungsrechtlich zulässig gewesen wäre, hätte mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem sofortigen Zusammenbruch wesentlicher Teile des ÖPNV im Landkreis Fürstenfeldbruck (sowie auch in den Landkreisen Starnberg und Dachau) geführt, wobei insbesondere der Schülerverkehr betroffen gewesen wäre. Diese Abwägung wurde aufgrund der Informationen des Insolvenzverwalters, der Rückmeldungen der angefragten Marktteilnehmer zur Möglichkeit der Übernahme von Verkehren sowie der bei der Vergabestelle vorliegenden sehr guten Marktkenntnis getroffen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund des Fahrermangels auch von grundsätzlich interessierten Unternehmen nur Notfahrpläne, also ein eingeschränktes Angebot gefahren werden konnte, diese also offensichtlich nicht leistungsfähig waren.