Zusätzliche Angaben
1. Die Vergabeunterlagen sind ausschließlich digital über die Vergabeplattform erhältlich. Gegebenenfalls erforderliche Änderungen an diesen Unterlagen oder zusätzliche Bieterinformationen werden ebenfalls ausschließlich über die Vergabeplattform kommuniziert. Registrierte Bewerber / Bieter werden hierüber automatisch informiert. Es wird daher empfohlen, die Unterlagen mit Registrierung zu beziehen. Werden Vergabeunterlagen anonym heruntergeladen, liegt die Information über die Aktualität dieser Unterlagen in der alleinigen Verantwortung des unregistrierten Bewerbers / Bieters.
2. Anfragen von Bewerbern / Bietern werden nur in Textform über die Vergabeplattform oder per E-Mail von der unter I.3) genannten Kontaktstelle entgegengenommen und von der Vergabestelle ausschließlich in Textform über die Vergabeplattform beantwortet. Anfragen sollen bis spätestens 10 Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist für die Teilnahmeanträge bzw. Angebote gestellt werden.
3. Der Versand der Informations- und Absageschreiben gemäß § 134 GWB erfolgt über die Vergabeplattform, die Vergabestelle behält sich eine Versendung per Fax vor. Im Falle der Bewerbung einer Arbeits- / Bietergemeinschaft aus mehreren Bietern erfolgt die Korrespondenz der Vergabestelle mit dem Bewerber über die vom Bewerber angegebenen Kontaktdaten des Bevollmächtigten.
4. Ergänzende Informationen oder sonstige Korrespondenz der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die Vergabeplattform.
5. Die Angebote sind mit den geforderten Erklärungen und Nachweisen bis zum Ablauf der jeweiligen Einreichungsfrist elektronisch, verschlüsselt in Textform über die unter I.3) angegebene Vergabeplattform einzureichen.
6. Die Abgabe von schriftlichen Angeboten (in Papierform) ist nicht zugelassen.
7. Die detaillierten Uhrzeiten zur Angebotseinreichung und -öffnung können den jeweiligen Vergabeunterlagen der einzelnen Lose entnommen werden.
8. Mindestanforderungen an Nebenangebote:
— Die Leistungen der Nebenangebote müssen qualitativ (technische Beschaffenheit), quantitativ und optisch gleichwertig zur Leistungsbeschreibung sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen,
— Die Leistungen müssen den Anforderungen des Denkmalschutzes gerecht werden,
— Der Bieter hat die in den Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten,
— Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern,
— Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind,
— Nebenangebote dürfen keine Bedarfspositionen enthalten.