Angesichts der zunehmenden Dynamik des Infektionsgeschehens infolge der Ausbreitung hochansteckender Varianten des SARS-CoV-2 ist es zwingend erforderlich, bisherige Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie durch eine unverzügliche Ausweitung der Testungen zu flankieren, um Infizierte schnellstmöglich zu identifizieren.
Um die vorgenannten flankierenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie wirkungsvoll umsetzen zu können und damit auch die Funktionsfähigkeit des BMVI und seiner Geschäftsbereichsbehörden sicherzustellen, erforderte es die unverzügliche Beschaffung von Selbsttests.
Daher war ausnahmsweise die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, da äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit der pandemischen Ausbreitung der hochansteckender Varianten des SARS-CoV-2-Virus vor, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die es nicht zulassen, die Mindestfristen anderer, weniger wettbewerbsbeschneidenden Vergabeverfahrensarten einzuhalten.
Die Durchführung eines offenen Verfahrens kam dabei sowohl aus zeitlichen, aber auch aus marktsituativen Gründen (knappe Ressourcen) nicht in Betracht.
Die Dauer der Rahmenvereinbarung wurde unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit auf den Zeitraum beschränkt, der erforderlich ist, ein neues (offenes) Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Bedarfsentwicklung ordnungsgemäß durchführen zu können.