Das Verfahren ist zulässig, da die Leistung besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen ist. Die andauernde COVID-19-Pandemie stellt ein dringliches Ereignis dar, das bei fehlenden Vorkehrungen und Maßnahmen zu nicht wiedergutzumachenden Personenschäden bis hin zum Tod führen kann. Diese Pandemie erfüllt damit die Voraussetzungen der vergaberechtlichen Dringlichkeit.
Da für Selbsttests gemäß § 11 Abs. 1 MPG eine befristete Sonderzulassung für Deutschland erteilt wurde, ist mit einem schlagartig ansteigenden Bedarf an Antigen-Schnelltests und mit dementsprechenden Engpässen zu rechnen. Darüber hinaus werden die Tests sehr kurzfristig benötigt, sodass die Durchführung eines regulären Vergabeverfahrens mit den entsprechenden Fristen nicht möglich ist.