Die Vergabe des Auftrags erfolgt im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV in Verbindung mit § 14 Abs. 6 VgV. Mit dieser Vorschrift wurden die Vorgaben des Artikels 32 Abs. 2 b) ii) der Richtlinie 2014/24/EU in deutsches Recht umgesetzt. Danach darf die Verfahrensart gewählt werden, wenn um Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Das ist hier der Fall. Aus dem in Ziffer II.2.4) beschriebenen Auftragsgegenstand ergibt sich ein Beschaffungsbedarf, der unter anderem durch die folgenden Punkte gekennzeichnet ist:
(a) Wie in Ziffer II.2.4) beschrieben, setzt sich das UK OWL aus mehreren Rechtsträgern zusammen. Das zu beschaffende System muss daher in der Lage sein, einen gemeinsamen Forschungskontext zu erzeugen und zu verwalten, jedoch gleichzeitig die Hoheit über die Verarbeitung der medizinischen Daten der Routineversorgung beim jeweiligen Krankenhausträger zu belassen. Es muss ferner möglich sein, kontrolliert und automatisiert im Rahmen des rechtlich Zulässigen, die Forschungsdaten einzelner Projekte an einen anderen Rechtsträger zu übermitteln. Konkret ist beabsichtigt, die Daten von den einzelnen Kooperationspartnern an die Universität Bielefeld zu übermitteln und diese dort in dem jeweiligen Projektkontext zu Forschungszwecken zusammenzuführen. Es muss weiterhin möglich sein, diese Forschungsdaten jedem an dem Forschungsprojekt beteiligten Kooperationspartner sodann zugänglich zu machen. Die Umsetzung dieser Anforderung ist anspruchsvoll. Die Universität Bielefeld fordert daher, dass das zu beschaffende System bereits in mindestens einem langlebigen Forschungsverbund eingesetzt worden sein muss, in dem die Voraussetzungen aus dieser Anforderung (a) erfüllt sind oder waren. Dieser Beschaffungsbedarf wird nur von den Produkten des Herstellers Healex erfüllt.
(b) Das auf Grund von (a) als trägerübergreifende SaaS-Lösung auszuführende Site- und Studien-Management sowie das on-premise zu betreibende Clinical Documentation System müssen vom selben Hersteller stammen. Hintergrund dieser Anforderung ist, dass das System über einen langen Zeitraum und in einem erheblichen Zeitraum weiterentwickelt werden wird. Art und Umfang dieser Weiterentwicklung stehen derzeit noch nicht fest, dies wird sich erst aus den künftigen Forschungsprojekten ergeben. In einer solchen Situation muss sichergestellt sein, dass Site Management und Clinical Documentation System vom Hersteller auch in der Weiterentwicklung aufeinander abgestimmt werden, so dass sie auch künftig noch reibungslos zusammenarbeiten. Auch dieser Beschaffungsbedarf wird aktuell nur von den Produkten des Herstellers Healex erfüllt.
Die Festlegung des oben beschriebenen Beschaffungsbedarfs beruht auf dem Auftragsgegenstand (siehe Ziffer II.2.4)). Die Festlegung ist sachlich gerechtfertigt, objektiv nachvollziehbar und diskriminierungsfrei. Insbesondere in komplexen IT-Beschaffungen darf der öffentliche Auftraggeber den für ihn sichersten Weg wählen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 - VII Verg 16 / 12 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.2.2014 - VII Verg 29 / 13 Rn. 26).
Zu dem festgelegten Beschaffungsbedarf besteht auch keine vernünftige Alternative im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV. Ein System, welches auch nur eine der oben beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt, würde objektiv weniger Sicherheit für eine Erreichung der Ziele der Universität Bielefeld bieten.
Der beschriebene Beschaffungsbedarf resultiert auch nicht aus einer künstlichen Verengung der Auftragsvergabeparameter. Die Festlegung resultiert direkt aus dem Auftragsgegenstand.