Die ausgewählte Auftragnehmerin ist die Herstellerin der instand zu haltenden, in der Fluggastkontrolle eingesetzten Geräte. Die Auftragnehmerin gibt keine Informationen oder für Reparaturen benötigte Komponenten an Dritte, mit denen diese in die Lage versetzt würden, eigenständig die Instandhaltung der MRKA FGK oder Teilen davon durchzuführen. Aufgrund dieser Nichtweitergabe von Dokumentationen oder von Ersatzteilen kann kein anderes Unternehmen die benötigte Leistung erbringen.
Somit verfügt die ausgewählte Auftragnehmerin als einzige über die fachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrages und es können keine weiteren Unternehmen hierfür geeignet sein. Dementsprechend erfolgte hier die Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VGV.