Im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg und den damit resultierenden Lieferschwierigkeiten bzw. preisliche Mehrforderungen konnten die Bedarfe aus den bestehenden Rahmenvereinbarungen nicht gedeckt werden.
Eine Vergabe im EU-weiten Offenen Verfahren ist wegen Kurzfristigkeit über die Vergabeplattform nicht mehr möglich gewesen. Die Vergabe wird als Dringlichkeitsvergabe (Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Abs.2 Nr.4 SektVO) durchgeführt. Es liegen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, und die es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offenen Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Es wurden nur qualifizierte und zugelassene Lieferanten angefragt.