Gemäß ARTIKEL 32 ANWENDUNG DES VERHANDLUNGSVERFAHRENS OHNE VORHERIGE VERÖFFENTLICHUNG RICHTLINIE 2014/24/EU
Kann der öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftragim Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung vergeben,
b) wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht beziehungsweise bereitgestellt werden kann. Hier unter
ii) nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;