Die Einwegschutzanzüge wurden zuvor zweimalig in einem Offenen Verfahren ausgeschrieben. Allerdings mussten beide Verfahren nach § 63 Absatz 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden, da kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht. Gemäß § 14 Absatz 4 Nr. 1 VgV wurde im Anschluss ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, im Rahmen dessen die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert wurden.